AGB
Lieferungs - und Zahlungsbedingungen der BAUSTOFF DIETRICH GmbH & Co KG
(Stand November 2015)
Die Grundlage einer guten Geschäftsverbindung ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs u. Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebote, Preise, Rücknahme, Muster
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Die in unseren Angeboten und Rechnungen aufgeführten Preise sind grundsätzlich Nettopreise, denen die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe noch hinzugerechnet wird.
(3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich als Festpreis zusagt.
(4) Die Kosten für Verpackung und Paletten – soweit es sich nicht um Leihpaletten handelt – gehen zu Lasten des Käufers. Leihpaletten sind vom Käufer unverzüglich und ohne Kosten für uns, an die von uns angegebene Adresse zurückzusenden. Nach mangelfreier Rückgabe erfolgt unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr eine Gutschrift auf Basis der Einheitspreise der dieser Rückgabe zu Grunde liegenden Rechnung. Bei Werkspaletten richtet sich der Gutschriftsbetrag für die Rückgabe nach den Bedingungen des jeweiligen Lieferwerks.
(5) Die Rücknahme gelieferter Waren ist – insbesondere bei Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen – grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf im Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung. Hierbei haben wir Anspruch auf Erstattung aller Rücknahmekosten. Entstehende Rückfrachtkosten gehen zu Lasten des Käufers. Eine Gutschrift kann nur gegen Vorlage der Originalrechnung erfolgen.
(6) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Sie bleiben unser Eigentum. Die Bezugnahme auf technische Standards und/oder auf die für die jeweiligen Produkte geltenden Normen und deren Werte dient lediglich der Warenbeschreibung und begründet, sofern von uns nicht ausdrücklich und verbindlich erklärt, keine Zusicherung von Eigenschaften.
(7) Bei der Berechnung von Waren sind Abweichungen hinsichtlich Gewicht, Menge und Abmessung, die zum Zeitpunkt der Lieferung durch uns festgestellt wurden, bis 5 % zulässig.
§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Verzug, Mangel, Gewährleistung, Zahlung, Gerichtsstand
(1) Lieferung frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse. Ist eine solche nicht vorhanden und verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung die Anfuhrstrasse, so haften wir nicht für entstehende Schäden
(2) Die vereinbarte Lieferzeit ist als ungefähr anzusehen. Sie ist unverbindlich. Eine Überschreitung berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche, sie berechtigt insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
(3) Soweit die rechtzeitige Lieferung ein Fixgeschäft ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als Folge unseres Verzuges die weitere Erfüllung der Leistung für den Kunden ohne Interesse ist.
(4) Unvorhergesehene Ereignisse, besonders Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,Verkehrsstörungen und höhere Gewalt befreien uns, soweit wir diese nicht zu vertreten haben, für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, falls dadurch die Lieferung unmöglich wird, vollständig von unserer Lieferverpflichtung.
(5) Offensichtliche Mängel und Transportschäden sind uns unverzüglich – von Nichtkaufleuten im Sinne des HGB innerhalb einer Woche -, Fehlmengen oder Falschlieferungen spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Vom Käufer gerügte Ware ist von diesem bis zur endgültigen Klärung der Beanstandung so zu lagern, dass weitere Beschädigungen ausgeschlossen sind. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten § 377 ff.HGB.
(6) Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder, wenn nicht Bauleistungen Gegenstand der Gewährleistung sind, Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
(7) Sachmangelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, der den Vertrag in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Ist der Kunde Verbraucher, gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend davon werden gebrauchte Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, wenn der Käufer Unternehmer in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben Ansprüche unberührt. Bei der Erbringung von Werkleistungen verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften. Wurde zwischen uns und dem Käufer die VOB vereinbart, gelten die dortigen Bestimmungen. In den sonstigen Fällen des § 634 a (1) 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Für als Minderqualität oder beschädigt gekaufte Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(8) Der Kaufpreis ist ein Barpreis und sofort bei Lieferung fällig.
(9) Kreditverkauf und die damit verbundene Einräumung eines Zahlungszieles sowie die Gewährung von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung und setzt eine positive Bonitätsbeurteilung sowie bei Bestandskunden ein ausgeglichenes Konto voraus.
(10) Bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotesten sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen.
(11) Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unter § 4 unserer Bedingungen folgenden Ausführungen.
(12) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(13) Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage.
(14) Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der jeweilige Verladeort. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
(15) Die Daten unserer Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich – gemäß den geltenden Bestimmungen verarbeitet und genutzt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 % zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht
berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 % zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 5 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftung oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 5 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
§ 6 Zusätzliche Vereinbarungen für Kaufleute
(1) Auch nicht offensichtliche sowie sich auch bei oder nach Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach Bekanntgabe zu rügen.
(2) Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
(3) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.
(4) Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Käufer zur Geltendmachung gesetzlich zustehender Rechte erst, wenn dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.